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Einfluss der EU-Asylpolitik Zu den widersprüchlichen Effekten der europäischen Asylpolitik auf Gesetze und Praxen in Österreich Die Europäische Asylpolitik wird nach wie vor in erster Linie von den InnenministerInnen der Mitgliedsstaaten bestimmt. Besonders liberale Positionen sind daher nicht zu erwarten. Trotzdem führte die Umsetzung der gemeinsamen Asyl-Richtlinien in Österreich zu manchen Verbesserungen. Das Dubliner Übereinkommen Der Einfluss der teilweise vereinheitlichten EU-Asylpolitik auf die österreichischen Gesetze und die hierzulande geübte Praxis ist zweischneidig. Auf der einen Seite steht das Dubliner Übereinkommen, das vor allem nach der EU-Osterweiterung dazu genutzt wird, Flüchtlinge nicht ins ordentliche Asylverfahren zuzulassen. Stattdessen werden AsylwerberInnen oft monatelang in Schubhaft festgehalten, weil sie während des Dublin- Konsultationsverfahrens kein vorläufiges Aufenthaltsrecht haben. Argumentiert wird das Dubliner System mit einer „Lastenverteilung“ innerhalb der EU. Tatsächlich müssten, wenn Dublin wirklich lückenlos funktionieren würde, die meisten Verfahren in den Staaten mit EU-Außengrenzen (im Osten und am Mittelmeer) durchgeführt werden. Das Dubliner Übereinkommen geht von der Annahme aus, dass AsylwerberInnen in jedem Mitgliedsstaat gleichermaßen Schutz vor Verfolgung finden können. Allerdings zeigt die Praxis, dass auch nach Verabschiedung der EU-Verfahrensrichtlinie, die eine Angleichung der Asylverfahren bewirken sollte, die Anerkennungsraten innerhalb der EU von Staat zu Staat stark divergieren. Ein Beispiel: Während Flüchtlinge aus Tschetschenien in Österreich in den vergangenen Jahren Anerkennungsquoten von über 90% aufwiesen, gehen diese im östlichen Nachbarland Slowakei gegen Null. Auch der Standard der sozialen und medizinischen Betreuung ist in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich. Das in Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen entwickelte EURODAC System führte, wie ein Blick auf die Statistiken der vergangenen Jahre zeigt, bei einigen Gruppen von AsylwerberInnen zu einem eklatanten Rückgang der Antragszahlen. Bei EURODAC handelt es sich um eine unionsweite Datenbank, die seit Januar 2003 im Einsatz ist. In ihr sind die Fingerabdrücke aller AsylwerbeInnen über 14 Jahre gespeichert. Weiterhin sind die Fingerabdrücke von Personen erfasst, die „illegal“ Grenzen überschritten haben oder während eines „illegalen Aufenthaltes“ in einem Mitgliedsstaat aufgegriffen wurden. Außer Dänemark nehmen alle EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und die Schweiz an EURODAC teil. Die EU-Aufnahmerichtlinie Auf der Hauben-Seite steht die 2004 auf Grund der EU-Aufnahmerichtlinie notwendig gewordene flächendeckende Grundversorgung von AsylwerberInnen während des Verfahrens. Während bis Mai 2004 zeitweise weniger als die Hälfte der AsylwerberInnen in die staatliche Bundesbetreuung aufgenommen wurden, schreibt die im Jänner 2003 beschlossene EU-Aufnahmerichtlinie die Aufnahme und Betreuung aller AsylwerberInnen während des laufenden Verfahrens vor. Die Richtlinie musste bis 6. Februar 2005 in nationales Recht umgesetzt werden. In Österreich wurden daraufhin Verhandlungen zwischen Bund und Ländern geführt, die schließlich in einer § 15a Vereinbarung zur Grundversorgung von Flüchtlingen mündeten. Seither werden alle AsylwerberInnen, sobald sie zum ordentlichen Asylverfahren zugelassen werden, in ein Quartier zugewiesen. Die Verteilung der Flüchtlinge auf die neun Bundesländer erfolgt entsprechend der Bevölkerung. Die Betreuung wird von den Ländern organisiert, jedes Bundesland musste dafür ein eigenes Durchführungsgesetz erlassen. Die Einrichtung des europäischen Flüchtlingsfonds EFF (ERF) bedeutete gleichfalls eine Verbesserung der Qualität der Flüchtlingsbetreuung in Österreich. Der EFF wurde im Zuge der Harmonisierung der Europäischen Flüchtlingspolitik als finanzielles Instrument zur „Ausgewogenen Verteilung der Belastungen der Mitgliedsstaaten“ geschaffen. Ziel war und ist es, das Asylwesen in allen Mitgliedsstaaten auf ein vergleichbares Niveau zu entwickeln. Die von EFF geförderten Maßnahmen werden nur zu 50% von der EU-Kommission finanziert und müssen von den Mitgliedsstaaten kofinanziert werden. Um dies zu gewährleisten, wurde den Mitgliedsstaaten die Auswahl der Maßnahmen übertragen. Das ist auch – wie besonders die jüngste Vergaberunde gezeigt hat – der Haken an der Sache. Das Innenministerium kann nach eigenem Gutdünken über die Gelder verfügen, zum Beispiel indem fast alle Gelder für „unabhängige Rechtsberatung“ an die GONGO (Government Organized Non Governmental Organisation) „Verein Menschenrechte Österreich“ gehen. Ein besonders krasses Beispiel für die prinzipielle Problematik der EU-Richtlinien war die so genannte „Verfahrensrichtlinie“. Hier wurde der ursprünglich weitgehende Rechtssicherheit verheißende Kommissionsentwurf durch die InnenministerInnen (EU-Rat) so weit verwässert, dass zum Beispiel nahezu alle in letzter Zeit in Österreich beschlossenen Verschärfungen darin Platz haben. online seit 21.01.2010 10:55:23 (Printausgabe 48) autorIn und feedback : Herbert Langthaler (asylkoordination österreich) Links zum Artikel:
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