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Arbeitszeitflexibilisierung Das Comeback der Sozialpartnerschaft Seit der Regierungsbeteiligung der SPÖ sind in Österreich auch wieder Sozialpartnereinigungen „en vogue“. Darunter fällt – wie ein kollektivvertraglich festgesetzter Mindestlohn – auch eine Abänderung des Arbeitszeitgesetzes (Arbeitszeitflexibilisierungspaket“), die am 4. Juli im Parlament – weitgehend ohne öffentliche Debatte – beschlossen wurde. Das Gesetz wird von den Sozialpartnern und der Regierung als „Flexibilisierung und Vereinfachung in der Regelung der Arbeitszeiten“ zur besseren und notwendigen „Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse“ und als „win-win Situation“ für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verkauft. Zudem wird insbesondere von ÖGB und AK auf die Aufwertung der überwiegend weiblichen Teilzeitarbeit verwiesen. Die Gesetzesänderungen umfassen im wesentlichen eine Veränderung der Regelungsebenen, in denen Arbeitszeit verhandelt und festgesetzt wird, eine Ausdehnung der zulässigen Höchstarbeitszeiten, eine Änderung in den Normalarbeitszeiten und die Einführung eines Mehrstundenzuschlags bei Teilzeitarbeit. Regelungen in der Arbeitszeit sollen nun nicht mehr ausschließlich durch den Kollektivvertrag erfolgen, sondern – wenn dieser dazu ermächtigt bzw. wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist – durch Betriebsvereinbarungen – und wenn es keinen Betriebsrat gibt – auch durch Einzelvereinbarungen. Bei „besonderem Arbeitsbedarf“ soll nun eine tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit von 12 bzw. 60 Stunden innerhalb von 24 statt bisher 12 Wochen im Jahr möglich sein. Die Veränderung der Normalarbeitszeit von 8 auf 10 Stunden pro Tag (4-Tage-Woche) soll generell ermöglicht werden. Für Mehrstunden in der Teilzeitarbeit werden Zuschläge eingeführt, allerdings nur 25% (für Vollzeitarbeit betragen diese 50%). Diese werden nur dann ausbezahlt, wenn die geleistete Mehrarbeit nicht innerhalb von drei Monaten ausgeglichen wird (Durchrechnungszeitraum). Das Gesetz sieht auch sogenannte Schutzklauseln vor, wie eine erforderliche arbeitsmedizinische Überprüfung der langen Arbeitszeiten auf „Unbedenklichkeit“ und ein „Benachteiligungsverbot“ für jene ArbeitnehmerInnen, die die „neuen Möglichkeiten“ der Flexibilisierung nicht in Anspruch nehmen wollen oder können. Die Debatte um die mögliche Ausweitung der gesetzlich geregelten Arbeitszeiten ist keineswegs neu und wird bereits seit Jahren auf der EU-Ebene wie auch der nationalen Ebene geführt. Auch die Verschiebung des Verhandlungs- und Regelungsbereiches auf die betriebliche und individuelle Ebene entspricht einem europaweiten Trend. Insgesamt geht es dabei um einen erweiterten Zugriff auf die Lebenszeit der ArbeitnehmerInnen in Form einer Intensivierung von Arbeitszeit und einer Individualisierung von Arbeitsbeziehungen, was zu einer generellen Schwächung von ArbeitnehmerInneninteressen führt. In der öffentlichen und politischen Debatte erscheinen diese Entwicklungen häufig unter euphemistischen Begriffen wie der „Flexibilisierung“. Auffällig am neuen Arbeitszeitgesetz ist, dass es sich durch eine Kontinuität der politischen AkteurInnen und Institutionen (Sozialpartnerschaft) aber durch einen Paradigmenwechsel auf der Ebene der Inhalte auszeichnet. Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung machen schon seit einiger Zeit Druck in Richtung erweiterte Möglichkeiten der Ausdehnung der Arbeitszeiten und Veränderung der Regelungsebenen, eine erste gesetzliche Bresche in diese Richtung wurde aber scheinbar erst durch diese Sozialpartnereinigung möglich und politisch konsensfähig. Die gewerkschaftliche Seite der Sozialpartner entfernt sich damit von zwei ihrer Grundprinzipien, nämlich die Verkürzung der Arbeitszeiten und die kollektiven Regelungen der Arbeitsbeziehungen und begnügt sich mit symbolischen Zugeständnissen wie Schutzklauseln und die Einführung der Zuschläge in der Teilzeitarbeit. Die wenigen neuen Schutzklauseln im Gesetz, wie die Überprüfung der „arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit“ der Überstunden oder das „Benachteiligungsverbot“ für ArbeitnehmerInnen, die nicht bereit sind, mehr zu arbeiten, bleiben sehr ungenau bis gar nicht definiert und sind daher als zahnlos einzuschätzen. Dasselbe gilt für die neuen Zuschläge in der Teilzeitarbeit, diese sind zwar ein Schritt in die richtige Richtung, werden allerdings aufgrund des langen Durchrechungszeitraumes kaum zur Anwendung kommen. Die Ausweitung der Arbeitszeiten wird als „Wahlmöglichkeit“ verkauft, diese ist aber angesichts des Drucks, der am Arbeitsmarkt herrscht und der Verlagerung der Regelungen auf die Betriebs- und die individuelle Ebene anzuzweifeln. So bedeutet die Gesetzesänderung einen weiteren Schritt im kontinuierlichen Abbau und der Schwächung hart errungener ArbeitnehmerInnenrechte und die Fortschreibung einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt. Insgesamt fällt damit der österreichische sozialpartnerschaftliche Kompromiss immer stärker zu Lasten der ArbeitnehmerInnen aus, was allerdings angesichts der institutionellen Kontinuität der politischen AkteurInnen und ihrer Dominanz in der öffentlichen Debatte kaum auffällt. Dank der Wiederauflage der Sozialpartnerschaft mit der SPÖ-ÖVP Regierung kann der neoliberale Umbau in Österreich nunmehr wieder verdeckter und konsensualer stattfinden als anderswo. online seit 23.07.2007 14:45:37 (Printausgabe 38) autorIn und feedback : Ines Hofbauer |
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