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"Verurteilte österreichische NS-Täter ... passen nicht ins Bild" - Interview mit der Co-Leiterin der Zentralen Forschungsstelle Nachkriegsjustiz, Claudia Kuretsidis-Haider. Als du gehört hast, wie Bundesrat Kampl von einer "brutalen Naziverfolgung" nach 1945 gesprochen hat, was hast du als Forscherin zur Nachkriegsjustiz dabei gedacht? Ich möchte hier ein paar Fakten sprechen lassen. Von Anfang an vielsagend war ein Passus in der Regierungserklärung vom 27. April 1945, in dem bereits eine Unterscheidung in Haupttäter und MitläuferInnen vorgenommen wird. Es heißt darin, dass "jene, welche aus Verachtung der Demokratie und der demokratischen Freiheiten ein Regime der Gewalttätigkeit, des Spitzeltums, der Verfolgung und Unterdrückung über unserem Volke aufgerichtet und erhalten, welche das Land in diesen abenteuerlichen Krieg gestürzt und es der Verwüstung preisgegeben haben und noch weiter preisgeben wollen, auf keine Milde rechnen können. Sie werden nach demselben Ausnahmsrecht behandelt werden, das sie selbst den anderen aufgezwungen haben und jetzt auch für sich selbst für gut befinden sollen." Allerdings mit der Einschränkung, dass "jene, die nur aus Willensschwäche, infolge ihrer wirtschaftlichen Lage, aus zwingenden öffentlichen Rücksichten wider innere Überzeugung und ohne an den Verbrechen der Faschisten teilzuhaben, mitgegangen sind, in die Gemeinschaft des Volkes zurückkehren sollen und somit nichts zu befürchten haben." Dem dringenden Anliegen der Bestrafung der NS-Verbrecher Rechnung tragend beschloss die Provisorische Regierung am 8. Mai - wenige Stunden vor der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht – das Verfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP, das Verbotsgesetz. Damals herrschte ein starker öffentlicher Druck, der die Bestrafung der Täter forderte. Auch in Hinblick auf die Alliierten musste gehandelt werden. Das Verbotsgesetz sah sich in konservativen und nationalen Kreisen scharfer Kritik und Polemik ausgesetzt, obwohl die offiziellen Vertreter der ÖVP an der Erlassung des Gesetzes mitgearbeitet haben. So schreibt etwa der damals Völkerrechtler Theodor Veiter: "Das Verbotsgesetz mit seinen Annexen hat den Weg zur kalten Sozialisierung und Bolschewisierung Österreichs vorbereitet. Es ist eigenartig, dass es den konservativen Abgeordneten im Parlament und den ihnen nahe stehenden Ministern und Referenten nicht aufgefallen ist, dass die Nationalsozialistengesetzgebung von Anfang an dazu bestimmt war, die Unternehmer zu treffen, die Besitzenden zu enteignen, die Proletarisierung der Intellektuellen vorzubereiten ... Wenn die Österreicher, die von diesem Gesetz betroffen wurden, dennoch nur zum geringen Teil der geistigen Proletarisierung und Bolschewisierung verfielen, so ist dies nicht das Verdienst der Gesetzgeber, sondern eine Auswirkung des individualistischen Denkens des Österreichers, dem jede Gleichmacherei, sogar im Elend, fremd ist." Ich denke, aus dieser Richtung kommt wohl auch die Kritik von Bundesrat a. D. Kampl. Außerdem hat sich ja dann noch herausgestellt, dass sein Vater wegen Vergehens gem. § 7 Kriegsverbrechergesetz KVG vor ein Volksgericht gestellt worden war. Der § 7 pönalisierte den Tatbestand der "Denunziation", im schwersten Fall mit lebenslänglichem Kerker. Zur Verantwortung konnte jede und jeder gezogen werden, der/die zur Zeit der NS-Gewaltherrschaft andere Personen durch Anzeige bei den Behörden bewusst geschädigt hatte. Als "Denunziation" wurde die Anzeige einer strafbaren Handlung ohne behördliche Aufforderung definiert. Laut Kommentar zum Nationalsozialistengesetz musste die Schädigung des Angezeigten "gewollt oder doch mindestens als möglich angenommen und ihr allfälliger Eintritt vom Täter hingenommen worden sein". Die strafrechtliche Verfolgung der "Denunziation" wurde - als klassisches Beispiel für eine rückwirkende Bestrafung – übrigens ganz besonders heftig kritisiert, weil "hier eine Handlung strafbar erklärt wird, die nach der Rechtsvorschrift und Gesetzgebung zur Zeit ihrer Begehung, wenn auch als unritterlich, so doch vom nationalsozialistischen Standpunkt aus als nützlich und daher als lobenswert gegolten hat". Die Entnazifizierung vor Gericht hat nach einer ersten "heißen Phase" aber dann doch rasch an Schwung verloren ... 1945/46 wurden Volksgerichte eingesetzt, die die Aufgabe hatten, Verbrechen nach dem Verbots- und dem Kriegsverbrechergesetz abzuurteilen. Der Volksgerichtssenat bestand - anders als beim "normalen" Schöffengericht - aus 2 Richtern, von denen einer den Vorsitz führte, und 3 SchöffInnen. Jede der 3 politischen Parteien (SPÖ, ÖVP, KPÖ) entsandte eine/n VertreterIn als SchöffIn. Allerdings war die Tätigkeit der Volksgerichte sehr umstritten und wurde im Laufe der Jahre immer mehr als "unzeitgemäß" eingestuft. Herausragend in seiner Polemik ist auch hier wieder Theodor Veiter, der meinte, dass die Volksgerichte in ihrer Zusammensetzung Ausnahmegerichtshöfe wären, deren Objektivität und Unbefangenheit nicht gesichert sei. So würden für die Volksgerichtssenate nur Richter zugelassen, die keine ehemalige Nationalsozialisten wären, wohl aber Opfer des Nationalsozialismus, weshalb sie mindestens als genauso befangen bezeichnet werden müssten. Bereits im Juni 1948 kündigte Justizminister Josef Gerö im Nationalrat die bevorstehende Abschaffung der Volksgerichte an. Das hatte zur Folge, dass in der österreichischen Öffentlichkeit über die Zweckmäßigkeit weiterer Volksgerichtsverfahren - nach dem Motto "Die Zeit für Vergeltungs- und Hassmaßnahmen ist vorüber"– diskutiert wurde. SPÖ-Justizsprecher Otto Tschadek (später selbst Justizminister) beklagte die Notwendigkeit politischer Prozesse, "die immer ein Krankheitssymptom am Volkskörper sind". Gerö wollte bis Ende des Jahres 1948 sämtliche schwebenden Verfahren nach KVG und VG abschließen. Die Frist wurde später bis Ende 1949 verlängert. Diese Diskussionen sind im Zusammenhang mit den seit 1947 im Nationalrat vorgetragenen Bemühungen zu sehen, immer weiterreichende Amnestieregelungen für die ehemaligen NationalsozialistInnen durchzusetzen, obwohl der Alliierte Rat mehrere dieser Bemühungen blockierte. Es war vor allem der Verband der Unabhängigen (VdU), der die Aufhebung der Volksgerichtsbarkeit verlangte und in den von den Volksgerichten Verurteilten "politische Gefangene" sehen wollte. Unmittelbar vor den Nationalratswahlen im Herbst 1949 forderte auch Bundeskanzler Leopold Figl, "dass die Volksgerichte mit Ende des laufenden Jahres aufhören sollen". Am 22. November 1950 beschloss der Nationalrat mit den Gegenstimmen der KPÖ eine Regierungsvorlage für ein "Bundesgesetz über die Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen", doch versagte der Alliierte Rat am 15. Dezember 1950 dem Gesetz seine Zustimmung, sodass es nicht in Kraft treten konnte. Heftige Kritik am Ansinnen der Abschaffung der Volksgerichtsbarkeit gab es nur von Seiten der KPÖ (die in einem Bündnis mit den "Linkssozialisten" noch im Nationalrat vertreten war). So sprach sich der kommunistische Abgeordnete Franz Honner in der oben genannten Nationalratsdebatte gegen die Aufhebung der Volksgerichte aus, weil "die Kriegsverbrecher und Kollaborateure unbedingt durch Volksgerichte abgeurteilt werden müssten". Der Abzug der Alliierten beendete dann aber auch die Volksgerichtsbarkeit in Österreich. Mit dem Nationalratsbeschluss vom 20. 12. 1955 über die Abschaffung der Volksgerichte wurde die Ahndung von NS-Verbrechen den Geschworenengerichten übertragen. Es waren einmal mehr nur die KommunistInnen, die heftige Kritik daran übten. Franz Honner erklärte in der Nationalratsdebatte im Dezember 1955, dass dieses Gesetz zu jenen Maßnahmen gehöre, die unter dem Titel der so genannten "Befriedung" einen Strich unter die Vergangenheit ziehen und die Kriegsverbrecher reinwaschen wollen. Das "Bundesverfassungsgesetz womit Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes abgeändert oder aufgehoben werden (NS-Amnestie 1957)" vom 14. März 1957 bedeutete schließlich das endgültige Aus des spezifisch gesetzgeberischen Engagements gegen die NS-Makrokriminalität. Rechtsgültige Verurteilungen galten als getilgt. Von der NS-Amnestie profitierten all jene, die wegen so genannter Formaldelikte nach dem Verbotsgesetz (Ausübung einer höheren Funktion in den nationalsozialistischen Organisationen, ohne dass die betreffende Person ein tatsächlich mit Strafe bedrohtes Verbrechen begangen hatte) und dem Kriegsverbrechergesetz (wenn die verhängte Strafe nicht mehr als 5 Jahre betrug) verurteilt worden waren. In Fall Gross sind wieder neue Erkenntnisse aufgetaucht, dennoch wird er wohl nie mehr angeklagt werden. Ist dieser Fall symptomatisch für die Nachkriegsjustiz? Der "Am Spiegelgrund" tätige Arzt Heinrich Gross ist 1948 in Untersuchungshaft genommen und 1950 vom Volksgericht Wien wegen Beihilfe zum Totschlag von Kindern (Tatvorwurf: "Euthanasie") zu 2 Jahren Kerker verurteilt worden. Das Urteil wurde 1951 aufgehoben und das Verfahren kurz darauf eingestellt. Die 1997 - aufgrund einer Anzeige des wissenschaftlichen Leiters des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstands Wolfgang Neugebauer - eingeleitete Voruntersuchung wegen Mordes gegen den jahrzehntelang als Gerichtsgutachter tätig gewesenen Gross führte am 16. April 1999 zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien. Am 21. März 2000 wurde die Hauptverhandlung gegen Heinrich Gross vor einem Wiener Geschworenengericht eröffnet und noch vor Verlesung der Anklageschrift wegen Verhandlungsunfähigkeit unterbrochen. 2005 wurden die gerichtlichen Ermittlungen gegen Gross abgebrochen. Der Fall Gross ist weniger symptomatisch für die Nachkriegsjustiz, denn für den Umgang der österreichischen Politik mit den NS-Verbrechen und ihren – mutmaßlichen – Tätern. Die Tatsache, dass Gross bis in die Gegenwart als anerkannter Gerichtssachverständiger gearbeitet hat und sogar einige seiner ehemaligen Opfer begutachtet hat, ist, glaube ich, noch bedenklicher, als dass Gross erst jetzt gerichtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Denn es war die Politik, die ihn jahrzehntelang geschützt hat. Der Prozess gegen Gross war der erste seit 1975 in Österreich, der wieder wegen NS-Verbrechen geführt worden ist, er ist also zwiespältig zu beurteilen. Auf der einen Seite ist es skandalös, dass so lange Zeit kein Prozess mehr geführt worden ist. Auf der anderen Seite ist es doch als positiv zu bewerten, dass auch nach so vielen Jahren noch einmal die Debatte um die NS-Verbrechen geführt werden konnte. Zwar wird der Prozess gegen ihn wohl nie wieder weiter geführt werden, aber es gibt immerhin eine Anklageschrift, in der die Nachwelt nachlesen kann, welche Delikte ihm vorgeworfen werden. Bei der Beurteilung der österreichischen Nachkriegsjustiz muss man unterscheiden zwischen der Zeit der Volksgerichtsbarkeit 1945 bis 1955, in der an die 137.000 Verfahren eingeleitet worden sind, und der Zeit danach. Knapp 23.000 Urteile sind bis 1955 ergangen, ca. 13.000 Personen sind verurteilt worden. Es gab 43 Todesurteile und 29 lebenslange Haftstrafen. Das ist für die ersten 10 Nachkriegsjahre eine gute Leistung. Eingegriffen hat auch hier wieder die Politik, indem durch Weihnachtsamnestien und Fürsprachen aus allen politischen Parteien verurteilte NS-Täter vorzeitig entlassen wurden. Nach 1955 gab es hingegen nur mehr sehr wenige Prozesse wegen NS-Verbrechen (nur mehr 35 Urteile wegen Tötungsdelikten, 3 lebenslange Haftstrafen). Es gab zahlreiche Skandalurteile mit Freisprüchen. Unter den Geschworenen befanden sich immer wieder ehemalige Nazis. Du hast am 17. August ein Symposion zum 60. Jahrestag des ersten Urteilsspruchs eines österreichischen Gerichtes wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen organisiert und gemeint, warum nicht auch einen solchen Jahrestag begehen. Warum passt dieser Jahrestag so gar nicht in die offiziellen Republiksfeiern und warum sollten wir ihn trotzdem begehen? Ich weiß nicht, ob der Jahrestag nicht in die offiziellen Feiern passt, jedenfalls hat das offizielle Österreich diesen und ähnliche Jahrestage nie begangen. Die Tatsache, dass es nicht wenige Prozesse wegen NS-Verbrechen gegeben hat, ist noch immer relativ unbekannt, zumindest in den regierungsamtlichen Kreisen. Und es ist auch sehr schwierig, hier Aufklärungsarbeit zu leisten, da die öffentliche Unterstützung für die Forschungsarbeiten weitgehend fehlt. Aber es hat wohl auch den Grund, dass die Tatsache, dass österreichische NS-Täter verurteilt worden sind, nach wie vor nicht ins offizielle Bild passen - trotz Vranitzky und Klestil-Erklärung. Viel lieber sieht man sich nach wie vor als Land, das unermesslich gelitten hat in der NS-Zeit und natürlich auch in der Besatzungszeit. Man streicht heute sogar bisweilen den Widerstand gegen die NS-Zeit hervor, aber noch mehr die Aufbauleistung der ÖsterreicherInnen nach 1945 – ich denke da nur an "Eine unglaubliche Geschichte" von Hugo Portisch im ORF - und die "Befreiung" 1955. Das sind ja die eigentlichen Jahres- und Gedenktage, die wir heuer feiern. Alles, was die Verwicklung von ÖsterreicherInnen in das NS-Regime zeigt, ist hingegen nicht Gegenstand des Erinnerns. Interview: Sylvia Köchl online seit 14.11.2005 21:57:41 (Printausgabe 28) autorIn und feedback : Sylvia Köchl Links zum Artikel:
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