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Die Kriminalisierung des Newsletters Wäre ein Email zur Bewerbung eines MALMOE-Abos E-Commerce? Wer kein Werbematerial im Briefkasten finden möchte, klebt einen entsprechenden Sticker darauf. Wer keine Werbemails in ihrer/seiner Mailbox möchte, kann sich in einer Sperrliste registrieren. Kommt dennoch ungefragt Post ins Haus, so muss die Email-AbsenderIn mit einer Geldstrafe bis zu EUR 37.000 rechnen. Mit standardisierten Unterlassungsaufforderungen an vermeintlich rechtsbrüchige AbsenderInnen haben so manche RechtsanwältInnen eine erträgliche Einnahmequelle gefunden. Als vor kurzem die IG Bildende Kunst in einer Emailaussendung den Relaunch ihrer Zeitschrift Bildpunkt ankündigte und dabei auch über Abo-Preise informierte, flatterte ein paar Wochen später ein eingeschriebener Brief einer Rechtsanwaltskanzlei aus Innsbruck ins Haus: Die IG Bildende Kunst habe gegen das Werbeverbot des Telekommunikationsgesetzes in Verbindung mit dem E-Commerce-Gesetz verstoßen. Konkreter Auslöser: Frau H. hat das erwähnte Email der IG Bildende Kunst erhalten, aber ihre Emailadresse in der von der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) geführten Sperrliste eingetragen. Daher ist eine Zusendung von Werbe-Emails jedweder Art untersagt. So steht es im E-Commerce-Gesetz. Die IG Bildende Kunst, so der Anwalt von Frau H., hätte vor dem Versenden des Emails diese Liste durch Abfrage bei der RTR abrufen und gegebenenfalls dort angeführte Adressen aus ihrem Verteiler streichen müssen. Wie dies in der Praxis durchführbar sein soll? Größere Unternehmen, so eine Mitarbeiterin der RTR, legen sich für diese Aufgabe eine Software zu, um ihre Adressdaten mit der Sperrliste anlassbezogen abzugleichen. Um diese Sperrliste überhaupt regelmäßig abrufen zu können, müsste sich die IG Bildende Kunst zunächst als Diensatanbieterin der Informationsgesellschaft („Das ist vereinfacht ausgedrückt jeder, der im Internet wirtschaftlich tätig ist – also ein Großteil aller Unternehmen in Europa.“) bei der RTR anmelden. Aber fällt die Bewerbung einer von einem Verein herausgegebenen Zeitung überhaupt unter die Definition von kommerzieller Kommunikation im Sinne des E-Commerce-Gesetzes? Und warum mit Kanonen auf Spatzen schießen? Eine simple Nachricht von Frau H., dass sie keine Mails mehr erhalten möchte, hat die IG Bildende Kunst nie erreicht. Dazu ist Frau H. auch nicht verpflichtet, sie kann sich zur Durchsetzung ihrer Interessen auch gleich einer RechtsanwältIn bedienen. Um diesen Weg zu forcieren, letztlich zu automatisieren, haben findige AnbieterInnen die Site antispamservice.at eingerichtet. Antispamservice.at bietet an, „rasch, unkompliziert und vor allem kostenlos eine rechtliche Unterlassung zu erzwingen“. Einfach anmelden und schon kann es vermeintlichen SpammerInnen an den Kragen gehen. Auch eine eigene Software steht auf der Site zum Download zur Verfügung, sodass über die Mailprogramme Outlook oder Outlook Express eingelangter Spam unverzüglich per Mouseclick gemeldet werden kann. Langt eine solche Meldung bei antispamservice.at ein, wird automatisch eine RechtsanwältIn beauftragt, im Namen der Email-EmpfängerIn eine Unterlassungserklärung der Email-AbsenderIn einzufordern. Für den Fall der Nicht-Entsprechung wird der vermeintlichen SpammerIn mit einer Klage gedroht. „Dies alles ist völlig kostenlos“ – für die Email-EmpfängerIn. Aber: „All das kann teuer werden“, wird der Rechtsanwalt von antispamservice.at, auf der Startseite zitiert. Die Anwaltskosten (für das Zusenden der zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung plus Begleitbrief) werden der Email-AbsenderIn vorgeschrieben. Kostenpunkt: EUR 692,88 im Fall der IG Bildende Kunst. Abmahnschreiben als Grundsicherung für RechtsanwältInnen Bei der Berechnung dieser Honorarsumme ist die Kanzlei von einem Streitwert von EUR 37.000 ausgegangen. Der Streitwert ist schließlich Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar. Gerechtfertigt erscheint die Höhe der geforderten Kosten jedoch keinesfalls, so die Wiener Rechtsanwältin Karin Gmeiner auf eine Entscheidung des Wiener Landesgerichtes bereits aus dem August 2004 verweisend: Das Landesgericht für Zivilrechtssachen hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass zur Abwehr unerbetener Nachrichten lediglich EUR 730 (der so genannte „Zweifelstreitwert“ gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz) als Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar gerechtfertigt seien. Dass diese (beispielhafte) Entscheidung vor allem jenen, die in der Vergangenheit aus ‚(Serien-)Abmahnschreiben’ ein einträgliches Geschäft gemacht haben, wenig schmecken wird, vermutet etwa Rechtsanwaltsanwärter Florian Horner. In einem Kommentar zur Entscheidung des Landesgerichts beschrieb er in der Oktoberausgabe des Anwaltsblatt unter anderem die Praxis einschlägiger Kanzleien im Umgang mit den AdressatInnen ihrer Unterlassungsforderungen: „Wurden diese Abmahnkosten nicht (zur Gänze) bezahlt, so folgte meist unverzüglich eine Mahnklage (…), auf eine Unterlassungsklage wurde hingegen – selbst bei Weigerung der Unterfertigung der Unterlassungserklärung – gerne ‚verzichtet’.“ Kritik an derselben richterlichen Entscheidung übt Horner hingegen an der „offenbar rein ‚monetären’ Sichtweise“, dass die EmpfängerIn nicht verpflichtet sei, zunächst persönlich mit der AbsenderIn Kontakt aufzunehmen. Dies trage zur „Grundsicherung beruflichen Auskommens der Rechtsanwälte“ bei. Schließlich ginge es dem Gesetzgeber doch weniger darum, RechtsanwältInnen ein Honorar zu schaffen, als die Übermittlung unerbetener Nachrichten tatsächlich abzustellen. Die IG Bildende Kunst hat der Aufforderung der Anwaltskanzlei nicht Folge geleistet und weder die Unterlassungserklärung unterzeichnet noch die damit einhergehenden Honorarforderungen beglichen. Denn die Adresse von Frau H. befand sich nie im Emailverteiler der IG ildende Kunst. Frau H. hat das Email offenbar über ein Autoforward von einer anderen Emailadresse erhalten. Bislang war von der Kanzlei in dieser Sache nichts mehr zu hören. Nachtrag der Redaktion: Am 1.3. 06 trat eine Gesetzesnovelle in Kraft, die Zustimmungserfordernisse der Angeschriebenen zum Erhalt von Massen-Emails weiter verschärft. (Daniela Koweindl ist kulturpolitische Sprecherin der IG Bildende Kunst) online seit 01.03.2006 13:05:22 (Printausgabe 30) autorIn und feedback : Daniela Koweindl Links zum Artikel:
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